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Kosten

Die Kosten für einen Rechtsanwalt richten sich nach Ihrer Vergütungsvereinbarung, im Übrigen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dessen Vergütungsverzeichnis (VV-RVG).

Im Fall einer Mandatserteilung werden wir eine Vergütungsvereinbarung abschließen, die sich an dem RVG orientiert.

Die Kosten der Erstberatung richten sich nach Schwere und Umfang der Beratung. Es besteht hier die Möglichkeit bereits im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme die anfallenden Kosten mit Frau Rechtsanwältin Weigand abzustimmen.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird darum gebeten, die Unterlagen zum Beratungsgespräch mitzubringen. Frau Rechtsanwältin Weigand wird dann prüfen, ob Ihre Angelegenheit vom Versicherungsumfang umfasst ist und dann mit Ihnen das weitere Vorgehen abstimmen. Die Deckungsanfrage kann dann direkt gestellt werden.

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe / Beratungshilfe

Prozesskostenhilfe wird nur vom Gericht für die Kosten gerichtlicher Verfahren gewährt, wenn die Rechtssache Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller bedürftig ist.

Aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften werden in familienrechtlichen Angelegenheiten die Streitigkeiten vor dem Gericht nicht mehr als Prozess, sondern als Verfahren bezeichnet. Aus diesem Grund heißt dort die staatliche Hilfe, Verfahrenskostenhilfe.

Wird Ihnen die Prozesskostenhilfe bewilligt, müssen Sie im Fall des Prozessverlustes nur die gegnerischen Kosten tragen. Die Kosten des eigenen Anwaltes werden von der Staatskasse übernommen, wobei sich der Staat das Recht vorbehält innerhalb von vier Jahren nachzufragen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch vorliegen. Nur wenn dies bejaht wird, müssen Sie keine Zahlungen leisten. Ansonsten kann das Gericht anordnen, dass Sie die Kosten ganz oder teilweise noch begleichen müssen. Dies gilt übrigens auch, wenn Sie das Verfahren gewonnen, der Gegner jedoch keine Zahlungen geleistet hat.

Im außergerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe. Diese wird in der Regel direkt bei der Rechtsantragsstelle des Gerichtes beantragt. Dabei ist es notwendig, mitzuteilen, worum es geht, die eigenen Bemühungen zur Klärung der Angelegenheit mitzuteilen und darüber hinaus die wirtschaftliche Situation glaubhaft zu machen. Die benötigten Unterlagen hierfür sind, der Mietvertrag, die Einkommensnachweise der letzten drei Monate sowie die Kontoauszüge der letzten drei Monate. In diesen Fällen wird Ihnen das Gericht einen Berechtigungsschein ausstellen, mit dem Sie dann einen Rechtsanwalt beauftragen können. Der Rechtsanwalt fordert dann nur noch eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15 EUR. In Eilfällen ist es auch möglich mit den Unterlagen einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der dann auch die Beratungshilfe nachträglich beantragen kann.